Klimapaket: Was Hauseigentümer mit Ölheizung wissen sollten
CO2-Bepreisung, höhere Heizölpreise, Verbot von Ölheizungen - die Beschlüsse des Klimakabinetts sorgen für Verunsicherung. Hausbesitzer fragen sich: Kann ich meine Ölheizung auch nach 2025 weiter betreiben? Welche Fördermöglichkeiten gibt es für den Austausch von Ölheizungen? Welche Gesetze sind wichtig? Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt.
Klimaschutzprogramm
Die Eckpunkte des vom Klimakabinett beschlossenen Klimaschutzprogrammes sorgen für neue Regelungen, die vor allem ölbeheizte Gebäude betreffen. Die meisten Hausbesitzer mit Ölheizung können gelassen bleiben: Trotz anderslautender Berichte wird es kein absolutes Einbauverbot für Ölheizungen geben.
Für Eigentümer einer Ölheizung, die in Hamburg leben, sieht das anders aus. Das dort verabschiedete Klimaschutzgesetz sieht detaillierte Vorgaben bereits ab dem Jahr 2021 vor.
Inhaltsübersicht
Sparen mit einer modernen Öl-Brennwertheizung
Sparen mit einer modernen Öl-Brennwertheizung
Grundsätzlich gilt: Eine Heizung, die 20 Jahre oder älter ist, sollte ausgetauscht werden, denn aktuelle Geräte verbrauchen weniger CO2 und sparen Ressouren und Geld. Wer seine alte Ölheizung austauschen möchte, kann mit der Öl-Brennwerttechnik eine vergleichsweise kostengünstige Modernisierung durchführen. Darüber hinaus gilt: Öl-Brennwertheizungen dürfen auch nach 2025 weiter betrieben werden. Sie dürfen ab 2026 erneuert werden, wenn sie mit erneuerbaren Energien ergänzt werden.
Informationen zum Klimapaket
Klimaschutzgesetz (KSG)
Herzstück des Klimapaketes ist das Klimaschutzgesetz vom 9. Oktober 2019. Zur Verringerung des Kohlendioxid-Ausstoßes (CO2) bis 2030 legt das Gesetz jährliche Ziele fest, die seitens der zuständigen Bundesministerien überprüft werden.
- CO2-Minderung in allen Bereichen
- Verbot von Ölheizungen in Neubauten
- Verringerung des Treibhausgasausstoßes bis 2030 insgesamt um mindestens 55 %
Klimaschutzprogramm 2030
Das Klimaschutzgesetz ist eng mit dem Klimaschutzprogramm 2030 verknüpft. Es listet alle Maßnahmen auf, mit denen die Bundesregierung die im Klimaschutzgesetz festgelegten Klimaziele erreichen will.
- CO2-Bepreisung von Heizöl und Gas
- Senkung der Strompreise durch eine niedrigere Ökostrom-Umlage (EEG)
- ab 2020 steuerliche Förderung von Gebäudesanierung
- steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung
- Ausbau erneuerbarer Energien
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Am 03. Juli hat der Bundesrat dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) zugestimmt, am 01. November 2020 tritt es in Kraft. Die bisherigen Regelwerke zur Gebäudeenergieeffizienz werden im neuen GEG zusammengefasst und vereinheitlicht. Besonders die Regelungen in Bezug auf Heizungen sind für Eigentümer wichtig:
- In Neubauten ist der Einbau von Ölheizungen ab 2026 verboten.
- In Bestandsgebäuden darf ab 2026 nur dann ein Öl-Heizkessel eingebaut werden, wenn ebenfalls erneuerbare Energien zur Wärmeerzeugung herangezogen werden.
- Der Austausch einer alten Ölheizung mit einem klimafreundlichen Gerät wird mit einem Investitionszuschuss von 40 Prozent gefördert.
- steuerliche Förderung des Ölheizungstausches mit einem Steuersatz von 20 Prozent
Das Hamburgische Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG)
Das Hamburgische Klimaschutzgesetz ist am 16.05.2020 in Kraft getreten. Die Vorgaben, die der Bund mit dem Gebäudeenergiegesetz beschlossen hat, werden vom Klimaschutzgesetz in Hamburg verschärft.
So wird im Falle einer Heizungsmodernisierung bereits ab 01. Juli 2021 in Hamburg die Einbindung erneuerbarer Energien, die mindestens 15 % des jährlichen Wärmeenergiebedarfs erzeugen, verpflichtend. Ab 2026 dürfen auch in Bestandsgebäuden keine Ölheizungen mehr eingebaut werden, bestehende Anlagen dürfen allerdings über 2026 hinaus weiter betrieben werden.
Als erstes Bundesland hat Hamburg darüber hinaus eine Verpflichtung zur Photovoltaik-Nutzung für alle Neubauten ab 2023 eingeführt.
Die wichtigsten Fragen und Antworten
Ab 2026 dürfen in Bestandsgebäuden Ölheizungen nur noch eingebaut werden, wenn sie anteilig erneuerbare Energien mit einbinden, wie z. B. Solarthermie- oder Photovoltaikanlagen. In Neubauten ist das bereits heute nicht mehr möglich.
In Härtefällen, wenn beispielsweise kein Gas- oder Fernwärmenetz vorhanden ist und keine erneuerbaren Energien anteilig eingebunden werden können, ist der Einbau einer Ölheizung in Bestandsgebäuden über das Jahr 2026 hinaus weiterhin erlaubt.
In Bestandsgebäuden dürfen die vorhandenen Ölheizungen auch über das Jahr 2026 hinaus weiter betrieben werden.
Ja, auch zukünftig dürfen in Bestandsgebäuden neue Ölheizungen eingebaut werden, sofern sie anteilig erneuerbare Energien mit einbinden. Eine Ausnahme gilt für alle Bestandsgebäude, wenn Erdgas oder Fernwärme nicht zur Verfügung stehen und keine erneuerbaren Energien eingebunden werden können. In diesem Fall erlaubt das Klimaschutzprogramm auch den Einbau einer Ölheizung.
Mit einer Investitionsprämie von 40 Prozent wird der Austausch alter Ölheizungen (und anderer, mit fossilen Energieträgern betriebene Heizungen) gefördert.
Nein, die Förderung für Öl-Brennwertheizungen ist gestrichen worden. Alle Anträge, die vor dem 31.12.2019 gestellt wurden, werden entsprechend der zu diesem Zeitpunkt gültigen Richtlinien bearbeitet.
Sparen mit einer modernen Öl-Brennwertheizung
Grundsätzlich gilt: Eine Heizung, die 20 Jahre oder älter ist, sollte ausgetauscht werden, denn aktuelle Geräte verbrauchen weniger CO2 und sparen Ressouren und Geld. Eine vergleichsweise kostengünstige Modernisierung lässt sicht mit der Öl-Brennwerttechnik durchführen. Öl-Brennwertheizungen dürfen auch ab 2026 erneuert werden, wenn sie mit erneuerbaren Energien ergänzt werden.
Informationen zum Klimapaket
Klimaschutzgesetz (KSG)
Herzstück des Klimapaketes ist das Klimaschutzgesetz, das am 9. Oktober 2019 vom Bundeskabinett auf den Weg gebracht wurde. Das Gesetz legt jährliche Ziele zur Verringerung des Kohlendioxid-Ausstoßes (CO2) bis 2030 fest sowie die jährliche Überprüfung seitens der zuständigen Bundesministerien.
- CO2-Minderung in allen Bereichen
- Verbot von Ölheizungen in Neubauten
- Verringerung des Treibhausgasausstoßes bis 2030 insgesamt um mindestens 55 %
Klimaschutzprogramm 2030
Das Klimaschutzgesetz ist eng mit dem Klimaschutzprogramm 2030 verknüpft. Es listet alle Maßnahmen auf, mit denen die Bundesregierung die im Klimaschutzgesetz festgelegten Klimaziele erreichen will.
- CO2-Bepreisung von Heizöl und Gas
- sinkende Strompreise durch eine niedrigere Ökostrom-Umlage (EEG)
- steuerliche Förderung von Gebäudesanierung ab 2020
- steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung
- Ausbau erneuerbarer Energien
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Am 03. Juli hat der Bundesrat dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) zugestimmt. Geht alles seinen Weg, dann wird das neue Gesetz am 01. Oktober 2020 in Kraft treten. Darin werden die bisherigen Regelwerke zur Gebäudeenergieeffizienz zusammengefasst und vereinheitlicht. Besonders die Regelungen in Bezug auf Heizungen sind für Eigentümer wichtig:
- In Neubauten ist der Einbau von Ölheizungen ab 2026 verboten.
- In Bestandsgebäuden darf ab 2026 nur dann ein Öl-Heizkessel eingebaut werden, wenn ebenfalls erneuerbare Energien zur Wärmeerzeugung herangezogen werden.
- Der Austausch einer alten Ölheizung mit einem klimafreundlichen Gerät wird mit einem Investitionszuschuss von 40 Prozent gefördert.
- steuerliche Förderung des Ölheizungstausches mit einem Steuersatz von 20 Prozent
Das Hamburgische Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG)
Das Hamburgische Klimaschutzgesetz ist am 16.05.2020 in Kraft getreten. Die Vorgaben, die der Bund mit dem Gebäudeenergiegesetz beschlossen hat, werden vom Klimaschutzgesetz in Hamburg verschärft.
So wird im Falle einer Heizungsmodernisierung bereits ab 01. Juli 2021 in Hamburg die Einbindung erneuerbarer Energien, die mindestens 15 % des jährlichen Wärmeenergiebedarfs erzeugen, verpflichtend. Ab 2026 dürfen auch in Bestandsgebäuden keine Ölheizungen mehr eingebaut werden, bestehende Anlagen dürfen allerdings über 2026 hinaus weiter betrieben werden.
Die wichtigsten Fragen und Antworten
Ab 2026 dürfen in Bestandsgebäuden Ölheizungen nur noch eingebaut werden, wenn sie anteilig erneuerbare Energien mit einbinden. Das können zum Beispiel Solarthermie- oder Photovoltaikanlagen sein. Für den Neubau gilt das bereits heute.
Für Bestandsgebäude ist der Einbau einer Ölheizung allein über das Jahr 2026 hinaus auch erlaubt, wenn kein Gas- oder Fernwärmenetz vorhanden ist und keine erneuerbaren Energien anteilig eingebunden werden können.
In Bestandsgebäuden dürfen die vorhandenen Ölheizungen auch über das Jahr 2026 hinaus weiter betrieben werden.
Ja, auch zukünftig dürfen in Bestandsgebäuden neue Ölheizungen eingebaut werden, sofern sie anteilig erneuerbare Energien mit einbinden. Eine Ausnahme gilt für alle Bestandsgebäude, wenn Erdgas oder Fernwärme nicht zur Verfügung stehen und keine erneuerbaren Energien eingebunden werden können. In diesem Fall erlaubt das Klimaschutzprogramm auch den Einbau einer Ölheizung.
Der Austausch alter Ölheizungen (und anderer, mit fossilen Energieträgern betriebene Heizungen) wird mit einer Investitionsprämie von 40 Prozent gefördert.
Nein, die Förderung für Öl-Brennwertheizungen ist gestrichen worden. Alle Anträge, die vor dem 31.12.2019 gestellt wurden, werden entsprechend der zu diesem Zeitpunkt gültigen Richtlinien bearbeitet.
HINWEIS: Verantwortlich für den Inhalt dieser Seite ist die ieQ-systems SHK GmbH & Co. KG